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ERV vs. Anwaltsgeheimnis?

ERV vs. Anwaltsgeheimnis?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beschäftigt auch Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag. Die Abgeordnete Katja Keul, Sprecherin der Bundestagsfraktion für Rechtspolitik, stellte zusammen mit Luise Amtsberg, Volker Beck und einigen anderen Abgeordneten aus der Grünen-Fraktion eine kleine Anfrage an die Bundesregierung (Drucksache 18/9994).

Die Bundesrechtsanwaltskammer reagierte auf die Antwort des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit Zufriedenheit:

„Die Bundesregierung stellt deutlich klar, dass es sich bei der Aufgabe der Einrichtung des beA um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, die der BRAK durch § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO übertragen worden sei. Das BMJV führe insoweit nur die Rechtsaufsicht. Durch die weiteren Ausführungen, u. a. dass die BRAK das BMJV über die wesentlichen Inhalte der Ausschreibung der für die Einrichtung des beA erforderlichen IT-Dienstleistungen informiert habe, wird auch deutlich, dass es keinen Anlass für die Rechtsaufsicht gab, tätig zu werden.“

Bündnis 90/Die Grünen hatten u.a. danach gefragt, ob die Bundesregierung Kenntnis über den Inhalt des Vertrages zwischen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Atos GmbH hat. Atos ist das Software-Unternehmen, das die BRAK mit der Einrichtung des beA beauftragt hat.

Wie sicher ist die elektronische Kommunikation?

Katja Keul ist mit der Antwort hingegen nicht zufrieden. Ihrer Ansicht nach macht es sich die Bundesregierung mit dem Verweis auf die Selbstverwaltung der Anwaltschaft und die Aufgabenübertragung auf die BRAK sehr einfach. Vor allem das Thema Sicherheit ist ihrer Meinung nach nur unzulänglich berücksichtigt. „Jeder weiß doch heute, wie schwierig es ist, Daten überhaupt zu sichern, das hat uns der NSA-Skandal überdeutlich gezeigt“, erklärt sie gegenüber kanzleiLIFE. Es stelle sich die Frage, wie elektronische Kommunikation mit der Verschwiegenheitspflicht der Anwaltschaft in Einklang zu bringen ist. Eine der Fragen der Fraktion drehte sich genau um das Thema Datensicherheit, nämlich „Welche Konsequenzen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die Berücksichtigung der Anforderungen des Anwaltsgeheimnisses für die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Dienstleister?“

Die Antwort fiel knapp aus: „Die BRAK hat bei der Einrichtung des beA der Sicherheitsarchitektur besondere Bedeutung beigemessen und hohe Anforderungen an die Informationssicherheit, den Datenschutz und die Verfügbarkeit gestellt.“ Auch die Antwort „die über das beA versandten Nachrichten werden Ende-zu-Ende verschlüsselt“, beruhigt Katja Keul keineswegs. Das beA entspreche sicherlich dem aktuellen Stand der Technik, so Keul. Solange die Datensicherheit und das Anwaltsgeheimnis aber auch mit dem aktuellen Stand der Technik nicht wirklich zu garantieren seien, müsse eben die gesetzliche Pflicht der Anwaltschaft zur elektronischen Kommunikation im Rechtsverkehr weiterhin in Frage gestellt werden.

Das Thema Datensicherheit spielt auch bei den am Anwaltsgerichtshof in Berlin anhängigen Verfahren einiger Anwälte gegen die Nutzung des beA eine Rolle.

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