Rechtsmarkt

beA – geht’s jetzt los?!

beA – geht’s jetzt los?!

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) steht vor der Einführungsrunde, wenn die Analogie zur Formel 1 gestattet ist. Am 25. November 2016 hob der Anwaltsgerichtshof (AGH) in Berlin zwei einstweilige Anordnungen auf, die den Start des beA bisher verhinderten. Am 28.11.2016 teilte die BRAK daher via Presseerklärung mit, dass das beA nun in Betrieb ist. Soweit die Theorie, denn für den praktischen Einsatz gibt es an der einen oder anderen Stelle noch Defizite.

Die gute Nachricht vorweg: Das beA ist generell über die Webadresse https://www.bea-brak.de/bea/ erreichbar. Allerdings ist es nicht unumstritten, ob es sinnvoll ist, sich als Anwalt schon jetzt anzumelden und damit seinen Nutzungswillen zu bekunden. Wir versuchen, diese Bedenken nachfolgend kurz anzureißen, so dass sich der geneigte Leser selbst ein Bild machen kann, ob er direkt die Anmeldung durchführt oder nicht.

beA – nur sinnvoll mit einer Kanzleisoftware

Das beA ist ein wichtiger Schritt hin zu einer optimierten Kommunikation im Anwaltsstand. Voraussetzung für maximalen Nutzen ist es, das beA in der Kanzlei direkt mit der elektronischen Akte einer Kanzleisoftware zu verbinden. Keine Medienbrüche und tatsächlich verbesserte Arbeitsabläufe sind wichtige Argumente. Derzeit gibt es jedoch weder für die Hersteller von Kanzleisoftware noch für den Software-Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr eine Schnittstelle zum beA. Eine zertifizierte und getestete Schnittstelle ist die Voraussetzung für jeden Softwarehersteller, um Daten mit einem fremden System – hier: dem beA – sicher und fehlerfrei auszutauschen. Daher empfiehlt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt für alle Nutzer der etablierten Kanzleisoftware-Anwendungen, nicht vorschnell die Anmeldung zum beA durchzuführen, denn der Nutzwert ist für sie eher gering.

Wer sich anmeldet, muss sein beA regelmäßig beobachten

Jeder, der sich aktuell beim beA anmeldet, gibt damit zu verstehen, dass er das beA nutzt. Daran muss er sich ggf. auch messen lassen, wenn er nicht regelmäßig den dortigen Posteingang auf neue Dokumente überprüft. Theoretisch können dadurch sehr schnell Fristen verstreichen. Im derzeitigen Zustand des beA ohne Schnittstelle zur Kanzleisoftware bedeutet dies, sich mindestens einmal täglich via Webbrowser und Internet händisch am beA anmelden zu müssen, um dies zu kontrollieren. Eine Integration in die Kanzleiabläufe findet somit noch nicht statt. Welch ein Anachronismus. Aus der Kanzleisoftware heraus erfolgt dies später alles quasi automatisch.

beA – Softwaredownload nicht zertifiziert

Wer es nicht abwarten kann, kann schon jetzt das notwendige Softwaremodul zur beA-Nutzung via Browser bei der BRAK herunterladen. Wir raten davon ab, denn der Download verfügt über kein gültiges Sicherheitszertifikat und wird daher sogar von vielen Antivirenprogrammen gestoppt. Es ist zumindest befremdlich, dass eine „Hochsicherheits-Software“ zur Nutzung des beA an dieser Stelle verwundbar ist.

Ruhe bewahren – es ist noch kaum ein Gericht online

Neben den technischen Schwierigkeiten, die mit Sicherheit in Kürze behoben sein werden, gibt es noch einen weiteren Grund, der einer unbegründeten Eile bei der Anmeldung entgegensteht: Die Justiz ist in Deutschland bekanntermaßen Ländersache. Da aber nur in Hessen der elektronische Rechtsverkehr für alle Gerichte eingeführt ist, werden die potenziellen Nutzer des beA die mit Abstand meisten Gerichte auf diesem Wege sowieso noch nicht erreichen können. In diesem Zusammenhang ist auch noch nicht offiziell erklärt, wie es mit dem EGVP dann weitergeht und ob es dann abgeschaltet wird oder nicht.

Alles ZPO-konform?

Schenkt man den Ausführungen von Kritikern Glauben, so sind auch hinsichtlich der Integration des beA in den Verfahrensablauf nach ZPO noch einige Fragen offen. Ebenso gibt es noch keine völlige Klarheit darüber, ab wann man von einem Zugang sprechen kann, wenn die Anwalt-Anwalt-Kommunikation über das beA erfolgt.

Die Parole sollte heißen: Die Zeit nutzen, um alles optimal vorzubereiten

Wir möchten keinesfalls gegen das beA opponieren, sondern nur jeder Kanzlei den Tipp geben, die Zeit bis zur verpflichtenden Verwendung des beA – ab 1. Januar 2018 ! – bestmöglich für Vorbereitungen zu nutzen. Ein Jahr ist schnell vorbei. Daher jetzt entspannt die Einführung des beA vorbereiten.

Wichtige nächste Schritte:

  • Vorbereitung der Kanzlei-IT für die elektronische Aktenführung
  • Umstellung der Organisation auf die elektronische Akte und auf die dazu passende Software (z.B.: ReNoStar E-Akte, Legal Office E-Akte)
  • Bestellung von beA-Karte und Kartenleser, falls nicht bereits erfolgt
  • In der Zwischenzeit ggf. andere funktionierende und integrierte elektronische Kommunikationsmethoden/Zustellverfahren wie den E-Post-Brief nutzen
  • In der Kanzleisoftware eine Änderung des Briefkopfes vorbereiten, denn auf die beA-Nutzung muss schon dort hingewiesen werden

Fazit

Unser Tipp ist es, jetzt alle Vorbereitungen auf das beA in der Kanzlei zu treffen, sich jedoch erst dann dazu anzumelden, wenn die Schnittstellen zum beA an die Softwarehersteller übermittelt wurden und entsprechende Tests erfolgreich abgeschlossen sind. Dann erst findet eine echte Integration des beA in die Kanzleisoftware statt. Das wird mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten Wochen der Fall sein. Die gesamte elektronische Kommunikation macht nur dann Sinn, wenn alle Arbeitsprozesse der Kanzlei digital abgebildet werden – sprich: die e-Akte eingeführt ist.

2017 steht unter dem Motto „Einführungsrunde“ des beA. Die Ampeln für den Start schalten jedoch erst am 1. Januar 2018 auf Grün – und damit auf Vollgas für den elektronischen Rechtsverkehr!


Weitere Informationen zum beA:

Informationen über das beA hier in kanzleiLIFE, chronologisch:

https://kanzleilife.de/?s=bea

Rechtsmarkt

More in Rechtsmarkt