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Oldtimer als Firmenwagen – Spaß und sparen

Oldtimer als Firmenwagen – Spaß und sparen

Wer ein Faible für Autos hat, kann auch den Oldtimer als Firmenwagen nutzen

Viele Juristen leiden durchaus unter einem verfeinerten Geschmack. Schöne, originelle und wertvolle Dinge machen Spaß und unterstreichen mitunter auch einen gewissen Status. Das beginnt beim Schreibgerät, geht über den Tablet-PC und das Handy bis zu Armbanduhr und Auto, um nur einige herauszugreifen. Speziell das originelle Auto kann dabei zu einer relativ kostengünstigen Angelegenheit werden, wenn es sich um einen Oldtimer handelt. Wir erklären ein paar wichtige Punkte, die beachtet werden müssen.

Selbst brottrockene Steuerberater kommen mitunter ins Schwärmen, wenn sie über die guten alten Zeiten und die Fahrzeuge aus dieser Zeit sprechen. Für Gewerbetreibende kann ein solches, mit Werbung versehenes Fahrzeug sogar ein Sympathie- und Werbeträger sein. Das scheidet in den freien Berufen eher aus. Aber nichtsdestotrotz kann man einen Oldie als Firmenwagen verwenden, sofern die betriebliche Nutzung überwiegt, und das zu erstaunlich niedrigen Kosten, wie die Fachzeitschrift Oldtimer Markt in ihrem Heft 9/2012 ausführte.

Dazu ein kleiner Exkurs in das Steuer-Einmaleins: Wer seinen künftigen Dienstwagen bei einem Händler kauft, kann die anfallende Mehrwertsteuer, sofern es sich nicht nur um eine Differenzbesteuerung handelt, sofort als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Für die Abschreibung (AfA) gilt der Anschaffungspreis. Das heißt, der steuerliche Vorteil steigt mit dem Kaufpreis. Wer über sechs Jahre abschreibt, kann jedes Jahr ein Sechstel des Kaufpreises steuerlich geltend machen – oder anders gesagt: Einnahmen in dieser Höhe müssen nicht versteuert werden.

Der Clou – die 1-Prozent-Regelung

Nun kommt der Clou der ganzen Sache, die bis hier eigentlich analog zum Kauf eines neueren Fahrzeugs ist: Die Bemessungsgrundlage für die 1-Prozent-Regelung für die Privatnutzung. Für deren Berechnung gilt der ehemalige Listenpreis(!) des Fahrzeugs. Diese Regelung beschert dem Staat oft gute Einnahmen von denjenigen, die sich kein neues Fahrzeug leisten können und daher einen Gebrauchtwagen fahren. Beim Oldtimer wendet sich jedoch das Blatt. Nehmen wir als extremes Beispiel einen Mercedes 300 SL Flügeltürer – Sie wissen schon, das Traumauto (fast) aller Männer im gesetzteren Alter.

Beim Kauf eines solchen Fahrzeugs in gutem Zustand bewegen wir uns in Preisregionen zwischen 150.000 und 700.000 Euro. Also ordentlich was für die Steuer. Der Neupreis lag aber Ende der 50er Jahre unter 30.000 DM – gut für die 1-Prozent-Regelung!

Worauf man achten sollte

Für den Bereich Oldtimer gibt es spezialisierte Rechtsanwälte, die sich mit der Materie und Streitfällen bestens auskennen. Im Zweifel sollte man – neben einem technischen Berater eines Markenclubs – einen solchen Spezialisten zurate ziehen, wenn es juristische Probleme gibt. Ganz allgemein sollte man jedoch schon im Vorfeld einige Punkte berücksichtigen, damit man am Ende nicht eine „alte Rübe“ erwirbt:

  • Der Preis sollte dem Wert angemessen sein und ggf. durch ein Gutachten untermauert werden.
  • Das Fahrzeug sollte unbedingt auch im bedeutsamen Umfang geschäftlich genutzt werden. Lt. Bundesfinanzhof reichen 250 jährlich dafür nicht aus.
  • Die betriebliche Fahrleistung sollte die private übersteigen, daher ist die Führung eines Fahrtenbuchs anzuraten. So kann man evtl, Zweifel der Finanzbehörden bezüglich der Nutzung leicht ausräumen.
  • Für die Anerkennung ist auch eine werbliche Beschriftung „gut für die Steuer“, dies könnte jedoch bei Anwälten mit dem Werbeverbot kollidieren.
  • Auch die Betriebskosten sollten im Rahmen bleiben. Restaurierungen können sowohl als laufende Kosten oder bei größeren Summen mit der Abschreibung verrechnet werden.
  • Bei teuren Fahrzeugen kann auch Leasing interessant sein. Dazu sollte man sich aber an Leasinggeber wenden, die in diesem Metier erfahren sind. Dabei sollte man im Vertrag möglicherweise berücksichtigen, dass das Fahrzeug am Ende der Leasingzeit zur vorher vereinbarten Konditionen übernommen werden kann.
  • Wenn der Finanzbeamte oder die -beamtin Probleme macht, könnte der Hinweis auf einen Aufsatz in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (DStR 2012, Seite 1119, Heft 23) erhellend wirken.

Also: Arbeit und Spaß müssen sich beim Fahren nicht ausschließen. Leidenschaft trifft Nutzwert. Wo sonst gibt es das schon? So kann der Sommer 2013 kommen. Schluss mit langweiligen Blech- und Plastikdosen auf Rädern. Außerdem kommt man mit solchen Autos oft auch besser an – aus Imagesicht – als mit einem modernen Premium-Produkt und der Neidfaktor weicht sehr oft einer gewissen Bewunderung für den guten Geschmack und Stil. Vielleicht ist Ihnen das der Spaß wert.

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