Kanzleiorganisation

Es gibt noch Optimierungspotenzial beim beA

Es gibt noch Optimierungspotenzial beim beA

Rechtsanwalt Michael Eckert erklärt, was er sich noch wünscht

Die Kanzlei EDK Eckert • Klette  Kollegen GdbR ist technisch bestens ausgestattet, arbeitet mit modernster Software und Eckert und Kollegen verfolgen die Klagen gegen das beA und die mögliche weitere Verschiebung, die daraus folgt, eher genervt. „Das beA kommt, Punktum“, sagt Eckert. Er hat auch nichts gegen das elektronische Postfach, nur ist seiner Meinung nach „die BRAK zu kurz gesprungen“.

Michael Eckert ist Rechtsanwalt mit Leib und Seele und er ist auch engagiert in der Verbandsarbeit. Zum einen vertritt er in Heidelberg als

Rechtsanwalt Michael Eckert

Rechtsanwalt Michael Eckert

Vorsitzender den Anwaltsverein mit immerhin 680 Mitgliedern, zum anderen ist er auch Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein. Seine Affinität zur Technik drückt sich auch an anderer Stelle aus: Eckert ist begeisterter Oldtimerfan und berät im Oldtimerrecht Privatpersonen, Unternehmen, Verbände sowie Vereine und vertritt diese auch vor Gericht. Er ist seit über 30 Jahren in der Oldtimer-Szene aktiv, FIVA-Fahrzeugprüfer und „Schrauber“, der selbst Fahrzeuge restauriert hat. Damit verfügt er neben dem juristischen Spezialwissen auch über das erforderliche technische Know-how.

Das beA bildet den Kanzleialltag nicht ausreichend ab

Die Bedenken hinsichtlich der Berufsfreiheit und mögliche Sicherheitslücken beschäftigen Michael Eckert eher nicht. Aber ihn stört, dass es kein Kanzlei- oder Sozietätspostfach gibt. Im Moment ist beA auf einzelne Anwälte zugeschnitten, sie können damit ab 2018 ihre Dokumente „sicher“, das heißt ohne eine zusätzliche qualifizierte elektronische Signatur, mit den Gerichten und auch unter Kollegen austauschen. „Das ist auch gut so, nur bildet das nicht den Kanzleialltag ab.“

Jede Kanzlei hat einen zentralen Posteingang. Das ist deshalb so wichtig, damit keine Termine und vor allem keine Fristen verloren gehen. Falls es nämlich zu einem Haftpflichtfall kommt, muss der Anwalt mit viel Aufwand und entsprechend umfassend nachweisen, dass er organisatorisch alles getan hat, damit es nicht zu einem Fristversäumnis kommt. Ist weder der Mandant noch der Anwalt dafür haftbar zu machen, sondern ist die Fristversäumnis auf einen Fehler der Fachangestellten zurückzuführen, ist eine Wiedereinsetzung des Verfahrens möglich. „Aber dafür muss der Anwalt haarklein seine komplette Kanzleiorganisation darstellen.“ Es gebe genügend Gerichtsurteile zu diesem Thema. Kurzum die Kanzleien sorgen als erstes dafür, dass die Post zentral erfasst, geöffnet und gestempelt wird und dass die Fristen in die Kalender eingetragen werden. „Diese Organisationswirklichkeit bildet das beA derzeit überhaupt nicht ab“, bedauert Eckert.

Ganz kompliziert wird es, wenn ein Anwalt die Kanzlei verlässt und zu einer anderen Sozietät wechselt. „Die Klage reicht ja eigentlich nicht der Anwalt ein, sondern die Kanzlei“, sagt Eckert dazu. Doch die Rückantwort vom Gericht gehe immer an den Kollegen, der unterschrieben habe und nicht an die Kanzlei, die eigentlich für den Fall zuständig ist. Der Fall bleibe ja in der Regel bei der „alten“ Kanzlei angesiedelt.

Des Weiteren diktiere er zum Beispiel eine Klage oft schnell noch vor dem Urlaub, eine anderer Kollege unterschreibe, weil er dann schon weg ist, und dann bekomme dieser immer die Post vom Gericht. Das sei alles viel zu umständlich und zeitaufwändig. Auch die Vertretungsregel passe nicht zum Kanzlei-Ablauf.

Fazit

Das beA, so wie es jetzt konzipiert ist, scheint noch einige Überarbeitungen zu brauchen, damit sich das besondere elektronische Anwaltspostfach fast unbemerkt in den Organisationsablauf einfügt und letztlich die Arbeit der Rechtsanwälte erleichtert und nicht komplizierter macht.

Kanzleiorganisation

More in Kanzleiorganisation