Dienstliche Interessen überwiegen lt. Verwaltungsgericht Hannover
Ein ehemaliger Richter mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten hatte sich nach der beantragten Versetzung in den Vorruhestand als Rechtsanwalt niedergelassen. Als er in einer Strafsache nun als Verteidiger vor seinem früheren Gericht in Burgwedel auftreten wollte, wurde ihm dies vom Präsidenten des Landgerichts Hannover untersagt. Dagegen klagte der Rechtsanwalt vor dem Verwaltungsgericht Hannover, blieb jedoch erfolglos.
Die widerstreitenden Interessen im vorliegenden Fall bewegten sich – knapp zusammengefasst – zwischen der Beeinträchtigung der freien Anwaltstätigkeit und sog. „dienstlichen Interessen“ der Justiz.
Das Verwaltungsgericht Hannover hob in seinem aktuellen Beschluss vom 26.07.2016 – 2 B 3650/16 – die Bedeutung dienstlicher Interessen als entscheidend hervor.
So wurde unterstrichen, dass allein die potenzielle Gefahr, dienstliche Interessen zu berühren, ausreichend sei, um der Verfügung des Landgerichtspräsidenten zu folgen. Beeinträchtigt seien diese Interessen schon dadurch, dass das Auftreten des Rechtsanwalts vor „seinem“ früheren Gericht beim Bürger den Eindruck erwecken könne, dass sich die persönlichen Beziehungen und Netzwerke zum Gericht und seinen Bediensteten auf eine anhängige Rechtssache auswirken könnten. Es sei bereits ausreichend, allein diesen Anschein zu erwecken. Schließlich sei der Anwalt mehr als 30 Jahre am Amtsgericht Burgwedel für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht verantwortlich gewesen.
Da er nur ein halbes Jahr nach seiner Versetzung in den Vorruhestand als Rechtsanwalt im Bereich seines früheren Dienstsitzes und noch dazu vornehmlich als Strafverteidiger tätig sei, könne vermutet werden, er würde Nutzen aus den kollegialen Kontakten zu früheren Kollegen im Sinne seiner Mandanten ziehen.
Gleichzeitig besteht nach Ansicht des Gerichts die Gefahr, eben diese Mitarbeiter in einen Loyalitätskonflikt zwischen dem früheren Kollegen und ihren Dienstverpflichtungen zu stürzen. Dies sei Grund genug, hier auf eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu erkennen. Damit durfte dem Rechtsanwalt die Tätigkeit als Verteidiger vor dem Gericht untersagt werden.
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