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Keine Zulassung als Anwältin wegen Unwürdigkeit…

Keine Zulassung als Anwältin wegen Unwürdigkeit…

Aus dem Kuriositätenkabinett des Anwaltsstands

Sind Beleidigungen des Ausbilders ausreichende Gründe, um die Zulassung als Rechtsanwältin zu verweigern? Die Rechtsanwaltskammer Köln und das zuständige Gericht sehen das so.

Was war geschehen? Als sich die putative Junganwältin noch in der Ausbildung als Referendarin bei der Staatsanwaltschaft befand, erhielt sie in der Beurteilung ihrer Leistungen ein „befriedigend“, was unter Juristen keinesfalls schlecht ist. Diese Bewertung jedoch war ihr nicht gut genug. Sie machte ihrem Ärger Luft und beleidigte den Staatsanwalt schriftlich in derber Form. Hier ein Zitat: „Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert“, schrieb sie. „Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo. Ihr Weltbild entspricht dem des typischen deutschen Staatsbürgers von 1940.“ „Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie vor Neid fast erblasst. Ich konnte Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out. Also taten Sie das einzige, wozu Ihnen Ihre begrenzte Position die Möglichkeit gibt: Sie stellten mir ein wirres Zeugnis aus, das an jeder Realität vorbeigeht.“ (Quelle)

Da die folgende Strafanzeige wegen Beleidigung auch auf Drängen der Beklagten nicht eingestellt wurde, beleidigte sie in ähnlicher Form auch die zuständige Oberstaatsanwältin. Folge: Es erging vor dem zuständigen Amtsgericht ein Urteil, nach dem sie zur Zahlung von 60 Tagessätzen verpflichtet wurde. Berufung und Revision waren erfolglos.

Nach Bestehen des 2. Juristischen Staatsexamens beschloss die junge Assessorin, die Zulassung als Rechtsanwältin in Köln zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer jedoch lehnte dies ab mit Hinweis darauf, dass ein Anwalt im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein „Organ der Rechtspflege“ sei und demnach auch für die Gerechtigkeit eintreten müsse. Diese Fähigkeit wurde der jungen Frau wegen der früheren Vorfälle abgesprochen. Es folgte eine Klage vor dem Anwaltsgerichtshof NRW. Auch diese Klage wurde abgewiesen.

Gründe der Ablehnung

Nun die Besonderheit: An sich hat jeder Inhaber des 2. Juristischen Staatsexamens Anspruch auf eine Zulassung als Rechtsanwalt. Dies gilt jedoch nicht, wenn er sich als „unwürdig“ erweist. Der Begriff der Unwürdigkeit wird, da er letztlich auf ein Berufsverbot hinausläuft, sehr restriktiv ausgelegt.

Nach Meinung eines Spezialisten für Anwaltsrecht ist Unwürdigkeit sicher dann gegeben, wenn ein Anwalt Gelder eines Mandanten veruntreut. Man kann jedoch geteilter Meinung darüber sein, ob eine Beleidigung – generell eher ein schwächeres Delikt – ausreicht, um hier ebenfalls Unwürdigkeit anzunehmen. Es gibt Urteile, die dies bestätigen, wenn die Beleidigung „Rückschluss auf mangelnde Selbstbeherrschung, Neigung zur Unsachlichkeit oder mangelnde Achtung vor den Mitmenschen…“ zulässt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht wäre die Beurteilung wohl anders ausgefallen, denn erst ab einem Strafmaß von 90 Tagessätzen würde diese Strafe in das Führungszeugnis eingetragen. Und auch erst dann hätte ein Arbeitgeber davon erfahren…

Fazit

Es ist jedoch noch nicht alles verloren. So hat die Anwaltskammer Köln zugesagt, die Sache fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils erneut zu prüfen.

Generell gehört es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht stets und ständig zu den herausragenden Fähigkeiten mancher Anwälte, die im Beruf stehen, der Rechtspflege dienlich zu sein. Daher darf man sich durchaus die Frage stellen, ob die „Jugendsünde“ einer Referendarin auch Jahre später noch zu einem Berufsverbot führen durfte. Mancher berühmte Anwalt ist ja gerade dadurch bekannt oder gar berühmt geworden, weil er Konventionen eher weitherzig ausgelegt hat…

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