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Internet und Recht – Neuigkeiten im Jahr 2017

Internet und Recht – Neuigkeiten im Jahr 2017

Wichtige Gesetzesänderungen im Internetrecht

Das Anwaltsmagazin kanzleiLIFE berichtet regelmäßig über die Veränderungen durch die auch im Anwaltsmarkt fortschreitende Digitalisierung. Mit der Nutzung des Internets – speziell auch im Bereich Kanzleimarketing und Vertrieb von juristischen Dienstleistungsangeboten – gilt es, die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten.

Das Internet verbreitert auch das Angebot von Rechtsanwälten. So bieten nicht wenige Dienstleistungen an, die sie zu pauschalisierten Preisen bereitstellen. Damit tendieren Rechtsdienstleistungen vermehrt in Richtung Internet-Shopping. Und hier gelten weiter gehende Vorschriften rund um Datenschutz und Impressum als auf rein informativen Webseiten. Wir berichteten bereits 2016 über entsprechende Neuerungen.

Im Jahr 2017 gehen die Veränderungen ungebremst weiter, so dass wir es für empfehlenswert halten, Ihnen hier einen groben Überblick zu verschaffen.

Online-Streitschlichtungsplattform – OS-Plattform

Bereits seit 2016 gilt für alle Arten von Online-Geschäften die Verpflichtung, auf der Website, die das Angebot enthält, auf die sog. Online-Streitschlichtungsplattform hinzuweisen, bzw. zu dieser zu verlinken. Sie dient dazu eine Schlichtung anzustreben, bevor es zu einem potenziellen Rechtsstreit zwischen Kunden und Händler kommt. Auch Anwälte können, wenn sie denn Dienstleistungen direkt zum „Kauf“ im Internet anbieten, als Händler im Sinne des EU-Rechts angesehen werden.

Ausnahmen bilden Websites nur dann, wenn die Dienstleistungen zwar via Internet angeboten werden, Verträge jedoch ausschließlich stationär – also in der Kanzlei – geschlossen werden. Eine weitere Ausnahme ist der Vertrieb, der sich nicht an Verbraucher richtet (B2B – Business to Business). Wenn der Händler/die Kanzlei keinen Sitz in der EU hat, gilt dies ebenfalls als Ausnahme.

Jeder Unternehmer, der über seine Website Waren oder Dienstleistungen vertreibt, muss auf der Website darauf hinweisen, ob er an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (Schlichtungen) teilnimmt oder nicht. Auch, wenn sich eine Kanzlei nicht an einem Schlichtungsverfahren beteiligt, darf der Hinweis darauf nicht entfallen.

Wie funktioniert das? Auf der Website (z. B. im Impressum) und in vertragsbegründenden E-Mails ist „leicht zugänglich“ auf die OS-Plattform hinzuweisen und diese mit einem direkten, klickbaren Link zu versehen. Daneben muss der Vertreiber der Leistung mit seiner E-Mail-Adresse genannt werden.

Neu ab April 2017 ist auch der verpflichtende Hinweis auf die OS-Plattform in den AGB. Hier steht dann, ob sich der Händler/die Kanzlei an dem Streitbeilegungsverfahren beteiligt oder nicht. Da es einige Ausnahmen gibt, ist eine Beratung durch IT-Rechtsspezialisten empfehlenswert.

Schriftform vs. Textform in AGB

Seit 2016 gelten die in einigen AGB verwendeten Schriftformerfordernisse – beispielsweise bei Kündigungen – nicht mehr. Seit Oktober 2016 darf keine höhere Anforderung als die Textform in AGB gefordert werden. Wo ist der Unterschied? Schriftform heißt, dass eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Daher waren Kündigungen per E-Mail oder Fax nicht zulässig. Der Textform ist genüge getan, wenn beispielsweise eine Kündigung den Absender benennt und diese auf einem „dauerhaften Datenträger“ abgegeben wird. Diese Dauerhaftigkeit erfüllen sowohl Fax als auch E-Mails.

Die neue Regelung betrifft jedoch nur die AGB. Individuelle Verträge können mit Kunden auch auf Basis anderer Vereinbarungen geschlossen werden.

Wer weiterhin in den AGB die Schriftform fordert, kann abgemahnt werden!

0180-Rufnummern vor dem Aus

Auch wenn es noch nicht endgültig vom EuGH entschieden ist, so ist künftig der Einsatz von kostenintensiven 0180-Rufnummern beispielsweise für Beratungsleistungen nicht ohne Risiko. Es bestehen begründete Zweifel daran, dass die bisherige Praxis so weiter eingesetzt werden darf. Folge: Es können dann nicht mehr als die üblichen Telefonkosten abgerechnet werden. Wer also Dienstleistungen über solche 0180-Hotlines anbietet, sollte bereits darüber nachdenken, wie er sein Geschäftsmodell umstellen kann, wenn die teuren Servicerufnummern gerichtlich und europaweit „gekippt“ werden.

Geoblocking wird abgeschafft

Mancher Internetnutzer hat es vielleicht schon bemerkt: Es gibt Dienste und Plattformen, die den Aufenthaltsort des Nutzers auswerten und daran beispielsweise auch individuelle Preise für Produkte und Dienstleistungen koppeln. So wie es momentan aussieht, wird dieses standortbezogene sog. Geoblocking wohl in absehbarer Zeit EU-weit abgeschafft.

Wer haftet für offene WLAN-Knotenpunkte?

Seit einer Gesetzesreform sind Privatpersonen und Unternehmer, die anderen Nutzern ihr WLAN kostenlos zur Verfügung stellen, nicht mehr schadensersatzpflichtig, wenn diese über das WLAN Rechtsverstöße begehen. Diese Änderung basiert auf der Rechtsprechung des EuGH. Problematisch ist jedoch, dass bisher nicht eindeutig geklärt wurde, ob Abmahner dennoch Unterlassungsansprüche geltend machen können. So in dem Fall, dass beispielsweise über ein offenes WLAN illegales Filesharing erfolgt.

Wer freies WLAN anbietet, kann aktuell noch immer wegen der Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber abgemahnt werden, denn der EuGH ging auf diese Unterlassungsansprüche noch nicht ein. Das bedeutet, dass man als Anbieter eines freien WLAN sicherheitshalber Passwörter und eine Nutzeridentifikation fordern sollte, um nachweisen zu können, wer das Netz genutzt hat. Dies gilt, bis der EuGH oder ein anderes zuständiges Obergericht auch den Fall der Unterlassungsansprüche geregelt hat.

Fazit

Bei allen Unsicherheiten rund um AGB und andere der o.g. Themen sollten Sie sich rückversichern bei Spezialisten, die auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung sind.

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