Anwälte können wählen, ob sie das beA nutzen wollen oder nicht
Am 23. September 2016 ist eine wichtige Entscheidung für die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) gefallen: Der Bundesrat hat der „Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer“ (RAVPV) verabschiedet. Die Nachbesserung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) war notwendig geworden, weil sich einige Anwälte gegen die passive Empfangsbereitschaft beim beA gewehrt hatten.
Die RAVPV ermöglicht es nun, dass die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) das beA zum 29. September 2016 freischalten kann, die Rechtsanwälte aber dennoch die Freiheit besitzen, damit jetzt schon zu arbeiten oder auch nicht. Die Freiwilligkeit endet zum 31. Dezember 2017. Ab 2018 ist die beA-Nutzung für alle Pflicht.
Allerdings ist die beA-Einführung immer noch nicht in trockenen Tüchern. Am 28. September verhandelt der Anwaltsgerichtshof AGH) Berlin in Sachen beA. Im Juni hatte der AGH in einer einstweiligen Anordnung die BRAK verpflichtet, ein beA für die antragstellenden Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Allerdings lässt sich die Empfangsbereitschaft der einzelnen Postfächer nicht einzeln steuern. Daraufhin erarbeitete das BMJV zusammen mit den verschiedenen Verbänden und Ministerien die neue RAVPV, die den Anwälten deutlich die Freiheit der Nutzung bis Ende 2017 zugesteht. Das war vorher so nicht fest geschrieben.
Am 28. September, also einen Tag vor der geplanten beA-Einführung, verhandelt der AGH nun das Hauptsacheverfahren.
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