(mb) – Ein Drittel der deutschen Anwaltschaft scheint das besondere elektronische Anwaltspostfach zu ignorieren, so der Stand am 30. September 2017. Das war der Stichtag, immer wieder von der BRAK kommuniziert, bis zu dem die Anwälte und Anwältinnen ihre beA-Karte bestellt haben sollten. Tatsächlich waren bis zu diesem Datum 56.000 beA-Karten Signatur, 50.000 beA-Karten Basis, 12.000 beA-Karten Mitarbeiter und 3.700 Softwarezertifikate geordert. Und nur rund 30.000 von den Kartenbestellern hatten sich bis zu diesem Zeitpunkt mit ihrer Karte angemeldet.
In Deutschland gibt es nach Auskunft der BRAK etwa 165.000 Anwälte, darunter sind rund 10.000 Syndikusrechtsanwälte. Und Fakt ist, und hier zitieren wir die Bundesrechtsanwaltskammer: Jeder zugelassene Rechtsanwalt muss eine beA-Karte bestellen. Denn zum 01.01.2018 wird aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie (v. 12.05.2017, BGBl. I 1121) folgender Absatz 6 in § 31a BRAO eingefügt und damit eine gesetzliche Regelung zur sogenannten passiven Nutzungspflicht geschaffen: „Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.“ Diese Regelung gilt für alle Postfachinhaber, somit auch für alle Syndikusrechtsanwälte.
Syndikusrechtsanwälte benötigen unter Umständen sogar mehrere beA-Karten. Wenn sie zusätzlich auch als Rechtsanwalt zugelassen sind. Und wenn sie bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, denn dann ist jeweils eine separate Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlich. In beiden Fällen werden Sie mehrfach in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen und erhalten daher mehrere beA-Postfächer. Soweit das Zitat.
beA-Karten so schnell wie möglich bestellen
Die BNotK hatte nach Auskunft ihres Pressesprechers bis Ende September mit einem weitaus größeren Anmeldevolumen gerechnet. Auch die Zertifizierungsstelle ist auf weitere Bestellungen vorbereitet. Bei der BRAK geht man davon aus, dass die BNotK „in der Lage sein wird, zumindest den größten Teil der Kartenbestellungen, die jetzt zeitnah erfolgen, noch vor dem Jahreswechsel abzuarbeiten. Wer erst auf den letzten Drücker kurz vor Weihnachten seine beA-Karte bestellt, kann sich natürlich nicht darauf verlassen, die Karte noch vor dem 1.1.2018 zu erhalten. Verpasst man deshalb Nachrichten in seinem beA, muss man eventuell haftungsrechtliche Konsequenzen tragen. Falls man noch keine beA-Karte hat, ist deshalb dringend anzuraten, sie so schnell wie möglich bei der BNotK zu bestellen.“
Etwas anders ist die Situation für Syndikusrechtsanwälte
„beA-Postfächer werden automatisch aufgrund der Zulassung als Rechtsanwalt und der Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis empfangsbereit eingerichtet (§ 31a BRAO). Das gilt auch für Syndikusrechtsanwälte. Aber diese besondere Art der Zulassung wurde erst 2016 eingeführt, die Umsetzung des beA für sie konnte daher erst später in Angriff genommen werden als für Rechtsanwälte. Postfächer für Syndikusrechtsanwälte werden voraussichtlich im November 2017 zur Verfügung stehen.“ Deshalb ist hier die Bestellung von beA-Karten auch erst ab diesem Zeitpunkt möglich. Dennoch werde die BRAK jetzt alles daransetzen, dass Syndikusrechtsanwälte zum 01.01.2018 ihr Postfach nutzen können. Wichtig sei es, die beA-Karte umgehend zu bestellen, sobald die Syndikus-Postfächer zur Verfügung stehen.
Die BRAK und die Rechtsanwaltskammern werden über das weitere Verfahren informieren, u.a. via beA-Newsletter, der über die Webseite der BRAK (http://www.brak.de/bea-newsletter/) abonniert werden kann.
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