OLG Köln zur Anwendbarkeit des Kunsturhebergesetzes
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bereitet nach wie vor vielen Branchen Kopfzerbrechen. Ein großes Fragezeichen stand besonders über der Bildberichterstattung, denn allenthalben wurde bereits das Ende der journalistischen Personenfotografie vorhergesagt. Das OLG Köln hat mit einem Beschluss mehr Rechtssicherheit geschaffen und die Anwendbarkeit des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) bestätigt.
Wird eine Person fotografiert und das Bild veröffentlicht, so geht es generell erst einmal um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Soll dies rechtmäßig geschehen, so ist die Einwilligung des Betroffenen erforderlich oder eine andere, in der DSGVO geregelte Rechtsgrundlage muss anwendbar sein.
Das KunstUrhG sah schon vor der Gültigkeit der europäischen DSGVO bestimmte Ausnahmetatbestände vor. So dürfen gem. § 23 KunstUrhG Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen oder solche, auf denen Personen nur als sogenanntes Beiwerk erscheinen, auch dann veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen nicht eingewilligt haben. Bisher war es jedoch fraglich, ob diese Vorschriften auch nach Einführung der DSGVO noch anwendbar seien.
Das OLG Köln weist die Beschwerde eines Antragstellers in dem o.g. Beschluss jedoch ab und stellt fest: „Soweit der Antragsteller sich mit der Beschwerdebegründung auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beruft, geht dies fehl.“ Nach Ansicht des Gerichts stellt das KunstUrhG eine zulässige nationale gesetzliche Abweichung gem. Artikel 85 DSGVO dar.
Es gilt lt. OLG Köln, einen angemessenen Mittelweg zwischen Kommunikationsfreiheit und Datenschutz zu finden, der in Form des KunstUrhG gegeben sei. Damit vertritt das Gericht eine vergleichbare Ansicht wie die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff und der hessische Datenschutzbeauftragte Michael Ronellenfitsch.
Ähnlich auch Dr. Niklas Haberkamp am Ende seines Beitrags bei LTO.
Was trotz des Beschlusses noch nicht abschließend geklärt ist, sind Fotografien, die für gewerbliche Zwecke oder von Influencern oder PR-Abteilungen von Unternehmen angefertigt und veröffentlicht werden. Denn letztlich enthält das KunstUrhG keine Rechtsgrundlage, um Daten – hier: Fotos – zu erheben. Es behandelt speziell die Regularien für deren Veröffentlichung.
Wie es generell um die Anfertigung von Personenfotos bestellt ist, beleuchtet beispielsweise der Leitfaden, den das Landesdatenschutzamt Brandenburg (siehe dort Seite 5) herausgegeben hat.
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