beA: Vergleich wegen individueller Freischaltung der beA geplatzt Keine Extrawurst für beA-Verweigerer

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wird trotz des in einem individuellen Verfahren geschlossenen Vergleichs nicht ins Belieben einzelner Anwälte gestellt. Die 28 Präsidentinnen und Präsidenten der BRAK Hauptversammlung haben am 14. März 2016 beschlossen, den vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin geschlossenen Vergleich fristgerecht zu widerrufen. So zu lesen seit 15.3.2016 auf www.bea.brak.de.

Zuvor hatten zwei Rechtsanwälte in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, dass die BRAK deren jeweilige besondere elektronische Anwaltspostfächer nur nach ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Anwälte freischalten dürfe.

Die BRAK hat sich so entschieden, weil der Auftrag im Gesetz (§ 31a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)) eindeutig sei. Demnach ist die BRAK verpflichtet, für jeden Anwalt ein beA einzurichten. Und dieser Auftrag ist nicht abhängig von der persönlichen Empfangsbereitschaft oder dem Willen dazu. Nach Ansicht der BRAK ist die Zustimmung eines jeden Postfachinhabers auch nicht erforderlich.

Die BRAK dazu auf der Website www.bea.brak.de: „Da es technisch nicht möglich ist, die Anwaltspostfächer nur teilweise empfangsbereit zu schalten, hätte der Vergleich bedeutet, dass das beA auch nach der Fertigstellung des Gesamtsystems der Anwaltschaft nicht zur Verfügung hätte gestellt werden können.

Die Hauptversammlung hat gestern (Anm. d. Red.:14.3.2016) Nachmittag nach mehrstündiger intensiver Diskussion beschlossen, diesen Vergleich zu widerrufen, weil eine Verpflichtung, in der festgelegt ist, dass die BRAK die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nicht einrichtet, gegen den gesetzlichen Auftrag in § 31a BRAO verstoßen würde.“

Fazit

Einmal mehr gilt unser schon mehrfach vorgebrachter Tipp: Richten Sie Ihre Kanzlei und die IT in der verbleibenden Zeit für die Einführung des beA entsprechend aus.