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beA – nun doch Ende September am Start?!

beA – nun doch Ende September am Start?!

Bundesjustizministerium macht Druck mit Referentenentwurf

Es wird ein neues Kürzel geben, das dafür sorgen soll, Unsicherheiten rund ums beA endlich zu beseitigen – RAVPV (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung). Das besondere elektronische Anwaltspostfach kommt jetzt vielleicht doch schneller als gedacht. Ermöglichen soll das eine neue Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), die eine freiwillige Nutzung des beA bis zum 1.1.2018 vorsieht.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) will das beA zum 29. September 2016 einführen, die technischen Voraussetzungen, so hieß es immer, seien bis dahin geschaffen. Nur die Klagen von vier Anwälten stoppten das Vorhaben. Wenn alle Ministerien, der Deutsche Anwaltverein und auch die BRAK dem nun vorgestellten Referentenentwurf zur Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung zustimmen, könnte der Termin noch eingehalten werden.

Der Entwurf für die neue Verordnung enthält im Zusammenhang mit dem Streit um die Freiwilligkeit der Nutzung zwei wichtige Punkte.

In § 21 Absatz 1 Satz 2 heißt es:

„Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet unverzüglich nach der Eintragung einer Person in das Gesamtverzeichnis für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.“

Entscheidend und neu ist das Wort „empfangsbereit“.

 

Großzügige Übergangsregelung

Doch die Nutzungsverpflichtung gilt erst ab 1.1.2018. Dazu § 31 des Entwurfs zur RAVPV :

„Bis zum 31. Dezember 2017 besteht keine Verpflichtung des Postfachinhabers, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten. Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das Postfach muss der Postfachinhaber bis zu diesem Zeitpunkt nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte.“

Das bedeutet: Wer will, arbeitet ab der Einführung mit dem neuen beA, wer dies nicht möchte, kann noch bis 2018 mit der Einführung warten. Die Anwälte haben lediglich eine Pflicht: Sie müssen ganz deutlich machen, ob sie damit arbeiten oder nicht, ein bisschen geht nicht.

In den Anmerkungen und Erläuterungen des Ministeriumsentwurfs zu § 31 (Übergangsregelungen) heißt es dazu:

„Die Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach kann der Postfachinhaber bis zum 1. Januar 2018 auf verschiedenen Wegen zum Ausdruck bringen. Dabei kann er seine Bereitschaft in einem einzelnen Verfahren oder allgemein erklären. Für Letzteres kann z. B. ein Hinweis auf die Erreichbarkeit über das besondere elektronische Anwaltspostfach auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite des Postfachinhabers in Betracht kommen. Zudem wird im Versenden rechtsverbindlicher Nachrichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach die schlüssige Erklärung zu sehen sein, auf demselben Weg auch erreichbar zu sein. Die bloße Durchführung der Erstanmeldung des Postfachinhabers nach § 22 RAVPV-E wird hingegen noch keine Erklärung der Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach darstellen.“

Arbeiten im Hintergrund liefen weiter

Der Beschluss des AGH Mitte Juni hatte den Klägern ein Recht auf persönliche Zustimmung zur passiven Empfangsbereitschaft des beA zugestanden. Parallel dazu hat die BRAK jedoch an den Vorbereitungen zur Einführung des beA weitergearbeitet. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer nimmt nach wie vor die Bestellung der Karte „Basis“ und/oder der Karte „Signatur“ entgegen. Rund 70. 000 Anwälte haben bis Mitte Juni bereits diese Karten geordert. Für die Anwaltschaft, darauf hatte die BRAK immer hingewiesen, gehe erst einmal alles so weiter wie bis zum Beschluss des Anwaltsgerichtshofs.

Die Stellungnahmen der Ministerien und der Verbände zum Referentenentwurf sollen bis 8. Juli im BMJV vorliegen, das heißt, es kann ganz schnell grünes Licht für das beA gegeben werden, wenn keine großen Änderungen nötig werden. So sieht der Entwurf in den Anmerkungen zu § 32 (Inkrafttreten) vor: „Die Rechtsverordnung soll insbesondere in Anbetracht des für den 29. September 2016 in

Aussicht genommenen Betriebsstarts des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs baldmöglichst in Kraft treten.“

Link zum Download des kompletten Referentenentwurfs:

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Rechtsanwaltsverzeichnis-undpostfachverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

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