Rechtsmarkt

Abmahnanwälte müssen ggf. für Risiken des Gegners haften

Abmahnanwälte müssen ggf. für Risiken des Gegners haften

BGH mit Grundsatzurteil – Bedeutung des Anwalts als Organ der Rechtspflege gestärkt

Es ging im Urteil des BGH v. 01.12.2015 (Az. X ZR 170/12) um die Frage der Mithaftung von Rechtsanwälten bei von ihnen betriebenen Abmahnungen, die einen Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb darstellen. Ganz entscheidend ist dabei nach Ansicht des BGH, ob der Anwalt den Inhaber der Schutzrechte richtig beraten hatte.

Der BGH sah ein Versäumnis des eigenen (Abmahn-)Anwalts darin, dass dieser seinen Mandanten nicht richtig beraten habe, inwieweit ihm ein Recht auf die folgenden Abmahnungen zustand. Dementsprechend sieht der BGH hier den Rechtsanwalt des Patentinhabers in der Garantenpflicht gegenüber dem Abgemahnten!

Anders gesagt: Der Anwalt hatte seinen Mandanten, der ein Patent hielt, nicht ausreichend und korrekt darüber informiert, dass die Abmahnungen im gewählten Umfang einen massiven Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb des Abgemahnten darstellen würden.

Die Leitsätze des BGH weisen – stark vereinfacht – folgende interessante Besonderheiten aus:

  1. Den Rechtsanwalt, der den Schutzrechtsinhaber (seinen Mandanten) nicht ausreichend und sachgerecht über die Rechtslage beraten hat, trifft gegenüber dem später Abgemahnten (Gegner) eine sog. Garantenpflicht. Das heißt, er muss in einem solchen Fall auch Gefahren vom Gegner abwenden! Dies passt auch zum Status des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege.
  2. Wenn die unberechtigte Abmahnung auf einer fahrlässig fehlerhaften Rechtsberatung des eigenen Mandanten basiert, kommt ggf. eine zusätzliche Schadensersatzhaftung des Anwalts in Betracht, weil die Abmahnung einen rechtswidrigen, schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Abmahnungsgegners zur Folge hatte.
  3. Nur wenn der Anwalt den Schutzrechtsinhaber (seinen Mandanten) bei einer unklaren Rechtslage auf die wesentlichen Gründe für oder gegen eine Abmahnung hingewiesen hat, haftet er nicht wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung. Besteht der Mandant in diesem Falle dennoch auf die Betreibung der Abmahnung, liegt das Risiko allein bei ihm und nicht beim Anwalt.

Fazit

Abmahnanwälte stehen mehr denn je in der Pflicht, ihre Mandanten umfassend darüber aufzuklären, welche rechtlichen Risiken durch die Abmahnung entstehen. Jedoch ist die Garantenstellung gegenüber dem potenziellen Gegner nach Ansicht von Dr. Alexander Weinbeer eine Gratwanderung zwischen Obliegenheiten aus dem Urteil und einem Parteiverrat gem. § 43a BRAO. Weinbeer in der o.g. Fundstelle weiter: „Die anwaltliche Unabhängigkeit und Freiheit der Advokatur schließen nach einer Entscheidung des Anwaltssenats des BGH vom 13. September 1993 ‚zugleich die innere Freiheit ein, die berufliche Tätigkeit allein nach den Maßstäben interessengerechter, an Recht und Gesetz ausgerichteter Beratung und Vertretung des Mandanten zu bestimmen‘…“

Rechtsmarkt

More in Rechtsmarkt