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Wie geht es weiter mit dem beA

Wie geht es weiter mit dem beA

Das besondere elektronische Anwaltspostfach bleibt im Fokus

Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (FördElRV) (E-Justice-Gesetz) hat es in sich. Ab 2018 und bis bundesweit spätestens 2022 soll der Rechtsverkehr zwischen Anwälten, Notaren, anderen professionellen Einreichern und Gerichten nur noch elektronisch laufen. Für die Anwälte richtet deshalb die Bundrechtsanwaltskammer (BRAK) das so genannte besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein. Für die Notare wird es dagegen das besondere elektronische Notarpostfach (beN) geben, für dessen Einrichtung die Bundesnotarkammer (BNotK) zuständig ist. Zwei besondere elektronische Postfächer. Bei den Anwälten laufen Klagen dagegen, bei den Notaren geht alles geräuschlos über die Bühne. Das ist allerdings gar nicht so verwunderlich.

 

Die BRAK muss für die rund 165.000 Anwälte in Deutschland das Postfach extra einrichten. Sie ist dazu gesetzlich verpflichtet. Umstritten ist bekanntlich, ob sie die Anwälte automatisch und ohne deren Zustimmung empfangsbereit schalten darf. Darf sie nicht, sagt der AGH Berlin in einem Eilverfahrens-Beschluss von Anfang Juni. Vier Anwälte haben dagegen geklagt. Sie dürfen nur freigeschaltet werden, wenn sie zustimmen. Zwei Berliner Anwälte haben neben dem Eilverfahren bereits im Frühjahr das Hauptsacheverfahren eingeleitet. Der Termin dafür steht noch nicht fest.

 

Inzwischen hat aber das Bundesjustizministerium (BMJV) eine Verordnung auf den Weg gebracht, die den Anwälten bis 1.1.2018 die freie Entscheidung, ob sie bis dahin das beA nutzen wollen oder nicht, überlässt. Ziel ist immer noch, das beA bis zum 29. September zur Verfügung zu stellen, das Bundesrat entscheidet über die neue Verordnung allerdings erst am 23. September.

 

In der Zwischenzeit gehen die Vorbereitungen für das beA weiter.

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer produziert und beliefert auch die Anwälte mit den beA-Karten, die diese zur Nutzung des beA benötigen. Bis Ende Juni hatten rund 70.000 Anwälte bereits die beA-Karten bei der Zertifizierungsstelle geordert. Rund die Hälfte davon entschied sich für die beA-Karte „Signatur“, die dem Rechtsanwalt auch qualifizierte elektronische Signaturen ermöglicht. Ab 2018 werden diese Signaturen im Zusammenhang mit dem beA nicht mehr nötig, weil dann das Postfach selbst als sicherer Übermittlungsweg zugelassen ist.

 

„Sicher bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Nachricht eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden kann“, sagt Matthias Frohn, Mitglied in der BNotK-Geschäftsführung und dort für alle Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs zuständig. Möchte der Rechtsanwalt dagegen nicht selbst Nachrichten aus dem beA versenden, sondern seine Mitarbeiter damit beauftragen, bleibt die qualifizierte elektronische Signatur auch danach das Mittel der Wahl. „Durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 6. Juni 2016 zum beA hat sich bezüglich der Bestellung und Auslieferung von beA-Karten nichts geändert“, erklärt Pressesprecher Dominik Hüren. Die Zertifizierungsstelle werde auch weiterhin Bestellungen entgegennehmen und die Karten umgehend produzieren und ausliefern.

 

Für die Anwälte ist es kein großer Aufwand, an die beA-Karte zu kommen. Die Bestellung kann einfach online unter https://bea.bnotk.de unter Angabe der persönlichen Antragsnummer vorgenommen werden. Die erforderlichen Chipkartenleser sind dort ebenfalls verfügbar. Die Antragsnummer hat die Bundesrechtsanwaltskammer jedem Rechtsanwalt in einem individuellen Schreiben mitgeteilt.

Bei Notaren ist alles ganz einfach

Ganz anders und viel einfacher ist die Situation bei den knapp 7000 Notaren in Deutschland. Sie verschicken ihre Dokumente aufgrund einer europarechtlichen Verpflichtung bereits seit 2007 elektronisch an die Handelsregister und in einigen Regionen auch bereits an das Grundbuch. Sie setzen dabei das EGVP-Postfach ein, eine Technik, die unter anderem eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung beinhaltet und die auch die Grundlage für beA und beN darstellt. Vorschriften des Handelsregister- und des Grundbuchrechts, die für Erklärungen und sonstige Eintragungsvoraussetzungen Nachweise in der Form des § 39a BeurkG verlangen, sind von den Neuregelungen des E-Justice-Gesetzes nicht betroffen. „Solche Nachweise“, so Frohn „sind auch in Zukunft mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und mit einer Bestätigung der Notareigenschaft zu verbinden, um die langfristige und beweissichere Prüfbarkeit der Authentizität und der Integrität der Dokumente zu ermöglichen.“ Kurzum: „Die Möglichkeit der Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg spielt für Notare nur eine untergeordnete Rolle.“

Im Moment ist es so, dass manche Notare mehrere EGVP-Postfächer haben. Jetzt schreibt die BNotK im Rahmen der sogenannten EGVP-Postfachmigration jedem Notar verbindlich nur eines dieser Postfächer zu und das wird dann als beN geführt. Matthias Frohn geht davon aus, dass der Gesetzgeber bis 2018 auch das beN in den Kreis der sicheren Übermittlungswege aufnimmt. Dann können Gerichte und Behörden Dokumente verbindlich in das beN des Notars zustellen. Doch die qualifizierte elektronische Signatur bleibt für die Notare auch weiterhin Pflicht.

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