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Grenzen der anwaltlichen Werbung

Grenzen der anwaltlichen Werbung

Keine Werbung auf der Anwaltsrobe

(shg) – Was in Sport und kommerzieller Wirtschaft eher die Regel, denn die Ausnahme ist, wird im Gerichtssaal nicht toleriert. Es geht um die Werbung für die eigene Anwaltskanzlei auf der Robe. Eine an sich innovative und kreative Idee – ganz gleich, ob sie gefällt oder nicht – scheitert am Standesrecht.

Fußballer tun es und vermehrt auch Mitarbeiter von kommerziellen Unternehmen – sie werben auf ihrer Kleidung für das eigene oder fremde Unternehmen. Speziell im Sportsponsoring fließen dafür häufig auch nicht unerhebliche Summen.

Ganz anders ist dies in der seriösen Welt der Justiz, obgleich eine Robe allein durch Schnitt und Stoffmenge eine gute „Projektionsfläche“ darstellen könnte. Aber nun Spaß beiseite.

Zur Sache: Ein Rechtsanwalt wollte seine Robe mit seinem Namen und der URL seiner Kanzleihomepage besticken lassen. Die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer hielt dies für unzulässig und verbot ihm sein geplantes Vorhaben. Weil er dagegen klagte, landete die Geschichte nach dem Anwaltsgerichtshof (erstinstanzlich) letztlich beim Bundesgerichtshof.

Auch der Bundesgerichtshof unterstrich, dass Werbung auf der anwaltlichen Robe gem. § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) sowie gem. § 43 b der Bundes­rechtsanwalts­ordnung (BRAO) und § 6 Abs. 2 BORA wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot von Anwaltswerbung unzulässig sei. Damit ist das bereits vom AGH ausgesprochene Werbeverbot zulässig.

Die Pflicht, vor der Mehrheit der Gerichte eine Robe tragen zu müssen, weist bereits darauf hin, dass die Roben von Anwälten, Staatsanwälten und Richtern die Träger als Organe der Rechtspflege kenntlich machen. Sie erklären allen Beteiligten eines Verfahrens bildlich diese Positionen und Funktionen. Es geht um nicht weniger als eine ausgeglichene Verhandlungsatmosphäre, Sachlichkeit und Rationalität – letztlich also auch um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Diese soll nicht in Zweifel gestellt werden, durch eine wie kreativ auch immer geartete „Kostümierung“.

Mit einem plakativen Werbeaufdruck oder einer Bestickung wird die Robe nach Ansicht des BGH zweckentfremdet. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn die Robe freiwillig vor einem Gericht getragen wird, vor dem keine Tragepflicht besteht.

Kurz und knapp: Eine im Gerichtssaal getragene Robe ist kein zulässiger anwaltlicher Werbeträger.

Fazit

Auch wenn es im Gedankenspiel einen gewissen schelmischen Reiz entfaltet, sich einen Anwalt vorzustellen, auf dessen Robe steht „Kanzlei Dr. Zuverlässig…hier werden Sie geholfen“, so ist dem Urteil und der Begründung des BGH nichts hinzuzufügen. Die Entscheidung ist sachgerecht und vernünftig.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2016

– AnwZ (Brfg) 47/15 –

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