News

beA – Neustart am 3. September 2018

beA – Neustart am 3. September 2018

Rechtzeitig alle Vorbereitungen treffen

Am 27. Juni 2018 haben die Präsidenten der regionalen Anwaltskammern auf einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK mehrheitlich beschlossen, das beA wieder in Betrieb zu nehmen. Dies soll in zwei Stufen erfolgen: Ab dem 4. Juli 2018 wird das Modul Client Security zum Download und für die Erstregistrierung bereitgestellt (für alle Anwälte, die sich zuvor noch nicht registriert hatten). Lt. Informationen der BRAK haben sich bis heute für insgesamt 178.700 Postfächer nur 70.800 Anwälte erstregistriert. Bis zum 3. September 2018 soll das beA System für die Nutzung freigeschaltet werden.

Was lange währt… soll nun besser denn je werden. Allerdings sind die oben genannten Fristen nur dann einzuhalten, wenn der Entwicklungspartner die im Abschlussgutachten von secunet genannten und besonders relevanten Schwachstellen beseitigt hat.

Weitere bekannte, angeblich eher kleine Bedenken aus dem Gutachten von secunet werden dann im laufenden Betrieb bis zum Frühjahr 2019 behoben.

Über allem Optimismus hängt jedoch derzeit noch das Damokles-Schwert durch eine Klage von mehreren Anwälten vor dem Anwaltsgerichtshof. In der Klage der „Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF)“ geht es darum, die Inbetriebnahme des beA ohne eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu verhindern.

Ein weiteres Problem könnten die erst kürzlich (Ende Juni 2018) versandten Rechnungen der BNotK sein. Darin rechnet die Notarkammer „Leistungen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer“ für die beA-Karte im Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 ab. Nur konnte das beA in dieser Zeit ja überhaupt nicht genutzt werden. Die BNotK fühlt sich hier zu Unrecht angegriffen. Sie habe schließlich ihre Leistungen erbracht und für den Stillstand des beA nicht verantwortlich.

Tipps fürs weitere Vorgehen in der Kanzlei

  • Download der neuen Client Security
  • Wer es noch nicht getan hat, sollte sich als Anwalt – und ggf. die Mitarbeiter – erstregistrieren, denn ab 3.9.18 gilt auch wieder die passive Nutzungspflicht. Anwälte müssen dann das beA regelmäßig auf eingehende Dokumente prüfen.
  • Wahrscheinlich wird dann noch eine Testphase eingerichtet, die es Kanzleien mit vielen Rechtsanwälten gestattet, alle Postfächer mit den Kanzlei-internen IT-Systemen zu verbinden.
News

More in News