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AGH Berlin bremst die beA-Einführung aus

AGH Berlin bremst die beA-Einführung aus

Neue Verhandlung frühestens Mitte Oktober

Heute, am 29.09.2016, sollte das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eigentlich empfangsbereit geschaltet werden – genau eigentlich. Doch die einstweiligen Anordnungen des II. Senats am Anwaltsgerichtshofs (AGH) Berlin, dass das beA nur mit Zustimmung von Rechtsanwalt Adrian Hoppe von der Kanzlei Werner RI in Köln und der Brüder Martin und Patrick Heidemann von der Berliner Kanzlei Heidemann & Dr. Nast, empfangsbereit geschaltet werden darf, kippten das Projekt erneut.

Das beA bleibt das Unvollendete bis zum – ja das ist die Frage: Wann wird das beA kommen? Von vielen herbeigesehnt, von anderen mehr oder weniger gleichgültig in Kauf genommen, von wenigen bekämpft, weil sie die Berufsfreiheit des Anwaltsstands in Gefahr sehen. Die BRAK kann das beA nicht freischalten, weil es in diesem Fall heißt, entweder alle oder keiner.

Die Kanzlei Werner RI ließ inzwischen dem AGH ihre verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der kurzfristig auf den Weg gebrachten Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) des BMJV zukommen. Der I. Senat verhandelte gestern, am 28. September, darüber und ließ die Kölner Rechtsanwälte abblitzen. Der I. Senat befasste sich inhaltlich überhaupt nicht damit, es bestehe dafür keine Dringlichkeit und wies den Antrag zurück. Der AGH verwies u.a. auch darauf, dass die RAVPV, die der Bundesrat am 23. September verabschiedet hat, die Rechtslage verändere. Darin sei nämlich festgeschrieben, dass derzeit keine Nutzungspflicht für das beA bestehe, deshalb brauche der Antragsteller auch nicht vor einer Freischaltung seines Postfachs geschützt werden.

Bestehen bleiben aber nach wie vor die Anordnungen des II. Senats und diese Anordnungen möchte die BRAK möglichst schnell aus der Welt haben. Sie hat die Aufhebung der beiden einstweiligen Anordnungen beantragt. Werner RI hat bis zum 10. Oktober Zeit, sich zu diesem Antrag zu äußern. Dann wird der AGH erneut verhandeln.

Die BRAK hatte dazu am 28-09.2016 in einer Presseerklärung Stellung genommen:
„BRAK kämpft für Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist zwar betriebsbereit. Zum angekündigten Starttermin am 29.09.2016 darf die BRAK aber nach derzeitiger Lage das beA-System den rund 164.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur Verfügung stellen. „Das beA ist startklar, darf aber momentan nicht starten!“, konstatiert Präsident Ekkehart Schäfer.

An der Inbetriebnahme gehindert ist die BRAK durch einstweilige Anordnungen des AGH Berlin, die zwei Rechtsanwälte aus Köln und Berlin erwirkt hatten. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die BRAK die für sie eingerichteten beA-Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Aufgrund der Sicherheitsarchitektur des beA ist eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht möglich. Das beA kann daher insgesamt nicht in Betrieb genommen werden.

Dem begegnet nun eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die am 28.09.2016 in Kraft tritt. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Aufgrund der neuen Rechtslage hat die BRAK beim AGH Berlin die Aufhebung der beiden einstweiligen Anordnungen beantragt. „Zu einer außergerichtlichen Einigung waren die Antragsteller nicht bereit“, bedauert Schäfer und betont: „Wir sind zuversichtlich, dass der Anwaltsgerichtshof nun den Start des beA ermöglichen wird.“

Der Deutsche Anwaltverein schreibt dazu unter der Überschrift: Starttermin für beA weiterhin ungewiss:

„In dem heute entschiedenen Eilverfahren hat der AGH Berlin vor allem den Anordnungsgrund verneint. Denn wenn das beA ohnehin nicht starten werde, so das Gericht, fehle es jedenfalls an der Eilbedürftigkeit. Das Gericht ließ in der mündlichen Verhandlung erkennen, dass er die Übergangsregelung des § 31 RAVPV entgegen der Ansicht des Antragstellers für verfassungsgemäß halte. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage trage die Rechtsverordnung in diesem Punkt. Mit der Übergangsregelung werde klargestellt, dass jedenfalls bis zum 1. Januar 2018 keine Nutzungspflicht bestehe. Damit würde für eventuelle Eingriffe in die Rechte des Antragstellers nur ein marginales Risiko bestehen. Zu der ebenfalls in Frage gestellten Verfassungsmäßigkeit des § 21 RAVPV, der die Empfangs¬be-reitschaft der Postfächer regelt, äußerte sich der AGH in der Verhandlung nicht im Detail.“
(mb)

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