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Abmahnungen drohen!

Abmahnungen drohen!

Themen: unvollständige Datenschutzerklärungen und außergerichtliche Streitbeilegung

Das Frühjahr 2016 brachte, von vielen unbemerkt, einige wichtige Änderungen im Internetrecht mit sich. So muss nun auf Websites die Datenschutzerklärung klar erkennbar sein und bestimmten Mindestanforderungen genügen. Daneben soll bei Verbrauchersachen – wenn Sie Rechts-Dienstleistungen über Ihre Website anbieten – auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung hingewiesen werden.

Seit Ende Februar 2016 ist das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in Kraft getreten. Es soll, wie der Name schon sagt, die Verbraucher vor unseriösen Unternehmen im Internet schützen. Eine direkte Folge davon wird jedoch wohl eher sein, dass es neue Möglichkeiten zur Abmahnung vieler Seitenbetreiber enthält.

Betroffen sind nicht nur große Unternehmer oder Internet-Shops, sondern auch kleine Websitebetreiber. Wer keine oder nur eine unvollständige Datenschutzerklärung auf seiner Website eingebunden hat, muss mit Abmahnungen rechnen.

Die Gesetzesänderung gilt sogar für diejenigen, die auf ihrer Website keine Kundendaten abfragen, denn Datenschützer sehen auch IP-Adressen in Serverlogs oder Daten, die von Google Analytics oder dem Facebook Like Button gespeichert werden, als personenbezogene Daten an. Informationen darüber müssen in einer Datenschutzerklärung enthalten sein.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Am 01.04.2016 trat außerdem das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)) in Kraft. Dadurch ergeben sich Neuerungen für Unternehmer, die im Internet Verbrauchergeschäfte tätigen, d.h. Waren oder Dienstleistungen(!) an Nicht-Unternehmer vertreiben. Dadurch wird die neue Regelung für all diejenigen Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister relevant, die ihre Leistungen – z.B. online Rechtsrat – via Internet anbieten und auf diesem Wege auch den entsprechenden Vertrag abschließen. Klassische Vertragsabschlüsse in der Kanzlei sind davon nicht betroffen.

Kern des Gesetzes in aller Kürze: Um die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, muss jeder Unternehmer, der über seine Website Waren oder Dienstleistungen vertreibt, auf dieser Website darauf hinweisen, ob er an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (Schlichtungen) teilnimmt oder nicht. Sogar, wenn sich Ihre Kanzlei nicht an einem Schlichtungsverfahren beteiligt, muss darauf hingewiesen werden.

Weitere Informationen von der BRAK: http://www.brak.de/w/files/newsletter_archiv/berlin/2016/infolatt_aussergerichtliche-streitbeilegung.pdf

Wenn Sie unsicher sind, inwieweit Ihr Kanzleiauftritt davon berührt wird, sollten Sie sich mit entsprechend erfahrenen Beratern ins Benehmen setzen. Im Zweifel sollte der Betreiber oder Entwickler Ihrer Homepage darüber Bescheid wissen.

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